Satzung

  Satzung der Berliner Gesellschaft für Missionsgeschichte e.V.
(Fassung vom 18. März 2000)
§ 1
Der Verein führt den Namen 'Berliner Gesellschaft für Missionsgeschichte, (BGMG). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e.V." führen. Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
Ziele und Aufgaben
§ 2
1 . Die "Berliner Gesellschaft für Missionsgeschichte, soll das geistig-kulturelle Erbe von einst bestehenden oder noch tätigen Missionsorganisationen pflegen und bewahren, die wissenschaftliche Erforschung der Missionsgeschichte fördern sowie die Missionsorganisationen zur Aufarbeitung ihres je eigenen Erbes anregen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit die Mitglieder für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener und erforderlicher Ausgaben. Der Verein darf niemanden für zweckfremde Ausgaben, auch nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütung von Dienstleistungen, begünstigen. Der Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird vorgelegt.
§ 3
Die Gesellschaft hat ihren regionalen Arbeitsschwerpunkt in der Region Berlin, Brandenburg und angrenzenden Gebieten. Die Gesellschaft hat insbesondere die Aufgabe,
  • die Wirksamkeit von einschlägigen Archiven und Bibliotheken für wissenschaftliche Zwecke zu fördern;
  • die Pflege von Archivalien und den Ausbau von entsprechenden Archiven zu fördern;
  • interdisziplinäre Forschungen zur Missionsgeschichte anzuregen und zu fördern;
  • die Ergebnisse solcher Forschungen durch Tagungen, Veröffentlichungen oder durch andere Formen bekannt zu machen;
  • den Ausbau von Sammlungen zu ständigen Ausstellungen zu unterstützen.
§ 4
Die Gesellschaft strebt zu diesem Zweck Zusammenarbeit an mit: Missionswerken, Universitäten, insbesondere der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin und anderen wissenschaftlichen Institutionen, wie z.B. mit der Deutschen Gesellschaft für Missionswissenschaft, dem Evangelischen Missionswerk in Deutschland, den Arbeitsgemeinschaften für regionale Kirchengeschichte und den Missionskonferenzen.
§ 5
Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag.
1. Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen im In- und Ausland werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Der Austritt eines Vereinsmitgliedes ist jederzeit möglich, er erfolgt durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Vorstand.
3. Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat oder mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr als drei Jahre im Rückstand ist, durch Beschluß des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
4. Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet der Vorstand.
§ 6
Vorstand:
1 . Der Vorstand besteht aus bis zu 12 Mitgliedern, die für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen, den/die Schriftführer/in und den/die Schatzmeister/in sowie deren Stellvertreter/innen. Er beruft eine/n Kassenwart/in, der/die nicht dem Vorstand angehören muß.
3. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Er ist beschlußfähig, sofern mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
4. Der/die Vorsitzende und seine/ihre beiden Stellvertreter/innen bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser vertritt als Vorstand gemäß § 26 DGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand kann zur Realisierung der wissenschaftlichen und anderen Vorhaben Kommissionen und Ausschüsse berufen, die den Vorstand vor allem bei der Planung der inhaltlichen Arbeitsaufgaben beraten.
§ 7
Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens dem fünften Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes sowie den Kassenbericht entgegen und erteilt Entlastung. Sie berät über die satzungsgemäßen Aufgaben der Gesellschaft.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens einmonatiger Frist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Stimmrecht kann schriftlich auf Mitglieder der Gesellschaft übertragen, werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der /dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann der Vorstand unter Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist eine zweite Mitgliederversammlung anschließend einberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlußfähig.
§ 8
Finanzierung:
1. Zur Finanzierung des Haushalts des Vereins dienen:
a) Beiträge der Mitglieder des Vereins
b) Spenden und Zuwendungen
c) Tagungsbeiträge
2. Die Mitglieder leisten einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestjahresbeitrag, der im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig ist.
3. Der Vorstand kann Ausnahmen von der Beitragszahlung beschließen.
§ 9
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ l0
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, sofern mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf Auflösung zustimmen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,  die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 19. l0. 1994 beschlossen und in überarbeiteten Fassungen von der Mitgliederversammlung am 29. März 1996,  l0. Juli 1997 und 18. März 2000 verabschiedet.
Berlin, den 6. April 2000

Prof. Dr. Andreas Feldtkeller (Vorsitzender)